SCHLIESSEN

Auf einen Blick

Suche

© Voegele

Vereins-Satzung

Satzung des Fördervereins

Der „Verein der Kirchenmusikfreunde Travemünde e.V.“

§ 1 Zweckbestimmung

Der „Verein der Kirchenmusikfreunde Travemünde e.V.“ setzt sich zur Aufgabe, die kirchenmusikalischen Veranstaltungen der Kirchengemeinde St.Lorenz-Travemünde, insbesondere die Pflege geistlicher Chor- und Instrumentalmusik, zu fördern. Der Verein erfüllt seinen Zweck durch Unterstützung kirchenmusikalischer Aufführungen, deren Vorbereitungen und der dafür erforderlichen Werbung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Beiträge der Mitglieder, das Sammeln von Spenden sowie auf andere geeignete Weise verwirklicht. Die künstlerische Leitung der vom Verein geförderten kirchlichen Veranstaltungen liegt in der Hand des jeweiligen Kirchenmusikers. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsver- mögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 2 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Verein der Kirchenmusikfreunde Travemünde e.V.“ und ist in das Vereinsregister einzutragen.
  2. Sitz des Vereins ist Lübeck-Travemünde.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden. Die Aufnahme erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung und bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Bei Ablehnung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung gegeben.
  2. Die Mitgliedschaft endet a) durch Austritt, der dem Vorstand mit dreimonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt wird, b) durch Tod, c) durch Ausschluss, der vom Vorstand beschlossen werden kann, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt. Zuvor muss jedoch dem auszuschließenden Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.

§ 4 Beiträge und Spenden

  1. Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Spenden von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern sind in ihrer Höhe frei.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden (zugleich Schriftführer), dem Kassenwart und 2 Beisitzern. Dem Vorstand müssen der/die Kirchenmusiker/in sowie ein Mitglied des Kirchenvorstandes angehören.
  2. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind entweder die beiden Vorsitzenden oder einer der Vorsitzenden mit dem Kassenwart.
  3. Der/die 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen, schlägt der Mitgliederversammlung die Mitglieder des Vorstandes zur Wahl vor und erteilt die Weisungen für die Geschäftsführung. Er/sie kann sich in diesen Funktionen vom 2. Vorsitzenden vertreten lassen.
  4. Bei Ausscheiden des/der 1. Vorsitzenden schlägt der/die 2. Vorsitzende der alsbald einzuberufenden Mitgliederversammlung eine/einen geeignete/n Nachfolger/in vor.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 3 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt und bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt schriftlich. Es genügt einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird der Wahlgang wiederholt. Die Vorstandsmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden abberufen werden.
  6. Der Vorstand wird mindestens einmal jährlich mit 14-tägiger Frist vom 1. Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er beschließt über die zur Durchführung der Vereinsaufgaben erforderlichen Maßnahmen, führt die Geschäfte des Vereins und hat eine Jahresrechnung aufzustellen.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich im ersten Kalendervierteljahr mit 14-tägiger Frist vom 1. Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung enthält: a) Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr b) Kassenbericht c) Wahl von 2 Rechnungsprüfern d) Entlastung des Vorstandes e) Wahl des Vorstandes (satzungsgemäß alle 3 Jahre) sowie erforderlichenfalls Beschlüsse über Satzungsänderungen, Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Auflösung des Vereins. f) Bericht des Vorstandes über die Planung des kommenden Geschäftsjahres und Beratung darüber.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes sowie auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder abzuhalten. Der Antrag muss Grund und Zweck der Einberufung genau bezeichnen. Für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften § 7, Abs. 1. 3.) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden Mitglieder erforderlich. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

§ 8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das Vermögen des Vereins an die Kirchengemeinde St.Lorenz-Travemünde über, die es im Sinne des bisherigen Vereinszwecks ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Travemünde, den 07. September 1976


Änderung durch Hauptversammlung am 01. März 1977 (§ 7 ff).
Änderung durch Hauptversammlung am 02. Februar 1989 (§ 1, Abs. 4 u. 5, § 3, Abs. 1 Satz 3, § 4, Abs. 1, § 8).
Änderung durch Hauptversammlung am 03. Juni 1999 (§ 1).


1. Vorsitzende (Franziska Janz)
2. Vorsitzender (Hans-Martin Petersen)
Kassenwart (Helmut Wieck)